Jeder Mensch sollte seinen „letzten Willen“ auf Papier hinterlassen, denn ein Testament regelt unmissverständlich den eigenen Nachlass. So können Sie guten Gewissens sein, dass Ihr Erbe später nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird. Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist dazu bemächtigt.
Liegt kein Testament vor, greift in Deutschland das Erbrecht, das den Nachlass zu gleichen Teilen und Ehepartnern unter Nachkommen aufteilt. Oftmals reicht es aus, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen. Wenn Sie aber genauere Vorstellungen und Wünsche haben, wem Sie was hinterlassen möchten, dann sollten Sie dies in einem Testament genau definieren. Besonders dann, wenn Immobilien, Vermögen oder sonstige Wertgegenstände existieren, empfiehlt sich der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar, um einen Letzten Willen zu verfassen, der rechtlich bindend ist.
Auch wenn man eine Erbschaft ausschlagen will, weil zum Beispiel die Haftung für bestehende Schulden zu erwarten ist, gibt es einiges zu beachten!
Wichtige Information:
Es nützt nichts, seine Bestattungswünsche in das Testament zu schreiben, weil die Testamentsverlesung/Nachlasseröffnung meist erst einige Wochen nach dem Tod stattfinden wird!
Daher sollte man die Wünsche für die eigene Bestattung stets in einem Vorsorgevertrag beim Bestatter des Vertrauens hinterlegen oder zumindest seinen Angehörigen mitteilen.
Folgende Arten eines Testamentes gibt es:
Das öffentliche Testament wird schriftlich von einem zugelassenen und vereidigten Notar verfasst und von diesem in der Regel aufbewahrt. Der Notar berät vorher den Auftraggeber des Testamentes. Es ist jederzeit durch den Auftraggeber änderbar.
Das private Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit dem Namen des Verfassers, dem Ort und dem Datum der Niederschrift versehen sein. Es kann Zuhause aufbewahrt werden und ist, wenn die Formvorschrift eingehalten wurde, ohne notarielle Beglaubigung gültig.
Wenn sich beide Ehepartner gegenseitig als Alleinerben in einem gemeinsamen Testament einsetzen, kennt man dies unter dem Begriff „Berliner Testament“. Die Kinder erhalten somit ihren Erbteil erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem großen Vermögen kann dies jedoch ggf. zu einer hohen steuerlichen Belastung führen.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 1924 (1), § 1925 (2), § 1926 (1)
und § 1928 (1) besagt, dass den Familienmitgliedern ein Pflichtteil des Erbes zusteht.
Wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament hinterlegt hat, wird das Erbe nach dem BGB verteilt.
Diese Verteilung gliedert sich nach:
Pflegekinder und Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, eheliche und nicht eheliche Kinder sind gleichgestellt. Gegebenenfalls kann eine frühere Schenkung der zu vererbenden Dinge die später anfallende Erbschaftssteuer verringern. Es empfiehlt sich daher, sich zuvor über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu informieren.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Erbrecht und Testament:
https://www.trauer.de/trauer-und-trost/testament
https://www.bestatter.de/wissen/erbe/testament/