Die 36-Stunden-Frist
Viele Menschen glauben, dass ein/eine Verstorbene/r nach der ärztlichen Leichenschau unverzüglich in einen Kühlraum beim Bestatter oder auf dem Friedhof verbracht werden muss.
Dies stimmt nicht ganz!
Laut §14 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz darf ein Leichnam bis zu 36 Stunden Zuhause aufgebahrt werden, selbst wenn der Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim eingetreten ist, sofern
eine natürliche Todesursache vorliegt und der Leichnam nicht infektiös ist.
Eine Aufbahrung Zuhause über die 36-Stunden-Frist hinaus ist prinzipiell auch möglich, wenn die zuständige Ordungsbehörde dies erlaubt. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie der
Jahreszeit, räumlichen Verhältnissen, Umgebungstemperatur, Aufbahrungsort, allgemeiner Zustand des Körpers etc.
Oftmals sind eine thanatopraktische Behandlung oder eine mobile Kühlanlage Bedingung für diese Fristverlängerung.
Wenn Sie eine Aufbahrung Ihres geliebten Verstorbenen Zuhause wünschen, sprechen Sie uns an.
Wir versuchen Ihnen gerne, dies zu ermöglichen.